Allgemeine Geschäftsbedingungen & Ergänzungen zur allgemeinen Marktordnung

§ 1 Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung
Für die Ausrichtung der Veranstaltung und Warengenehmigung gelten in folgender Reihenfolge:
Die konkrete erteilte behördliche Genehmigung. Diese gilt in der konkreten Ausgestaltung für und gegen den Teilnehmer. Die Gewerbeordnung sowie die sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Die Ausschreibung des Veranstalters. Die konkrete Einzelzulassung des Veranstalters an Ort und Stelle.

§ 2 Nachträgliche Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung und Warenzulassung
Erfolgt eine Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung, so wirkt diese Einschränkung oder Änderung für und gegen den Teilnehmer. Durch die Änderung oder Einschränkung der behördlichen Genehmigung werden die sonstigen Vertragsparteien nicht berührt; insbesondere gibt eine Änderung oder Einschränkung der behördlich erteilten Genehmigung, die für oder gegen den Teilnehmer wirkt, diesem keinerlei Anspruch auf Aufhebung des Vertrages, einer Erstattung des Mietzinses und dergleichen. Insbesondere sind Ansprüche aufgrund eines Umsatzausfalls und dergleichen hierdurch nicht gegeben. Der Teilnehmer hat sich bei Beginn der Veranstaltung beim Veranstalter zu erkundigen, ob Änderungen in der Ausrichtung der Veranstaltung oder Warenzulassung eingetreten sind, insbesondere, ob behördliche Genehmigungen geändert oder eingeschränkt wurden. Werden behördlich erteilte Genehmigungen aus welchem Grund auch immer geändert oder eingeschränkt oder wird eine beantragte Genehmigung nicht oder nur eingeschränkt erteilt, so ist der Veranstalter nach seiner Wahl berechtigt die Veranstaltung abzusagen oder entsprechend der tatsächlich vorliegenden Genehmigung durchzuführen. Aus einer Absage der Veranstaltung durch den Veranstalter entstehen keinerlei Schadensersatzansprüche für den Teilnehmer gegen den Veranstalter. Der Veranstalter verpflichtet sich jedoch, bei einer Absage bzw. Nichtdurchführung der Veranstaltung, geleistete Zahlungen oder Anzahlungen, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 5 Euro, an den Teilnehmer zurück zu zahlen. Bei Nichtdurchführung der Veranstaltung wird zugunsten des Veranstalters vermutet, dass hierfür eine Änderung der behördlich erteilten Genehmigung oder eine Einschränkung der Genehmigung ursächlich ist. Bei einer Änderung der Ausrichtung der Veranstaltung oder einer Änderung der Warenzulassung ist der Teilnehmer verpflichtet diesen Änderungen Rechnung zu tragen. Kommt der Teilnehmer seinen Pflichten nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt den Vertrag mit dem Teilnehmer fristlos zu kündigen. Weitergehende Ansprüche des Veranstalters gegen den Teilnehmer bleiben unberührt.

§ 3 Teilnahme und Teilnehmer
Teilnehmen können alle privat Personen, die nicht regelmäßig und mit nachhaltiger Absicht einen Gewinn zu erzielen, Waren feilbieten. Teilnehmen können aber auch Unternehmen und Gesellschaften, Agenturen und Vertreter, wenn sie die Legitimation des Auftraggebers oder Herstellers in schriftlicher Form vorweisen können. Der Nachweis muss vor Beginn der Veranstaltung erbracht werden. „Profis“ und Reisegewerbetreibende können nur teilnehmen, wenn sie eine Gewerbeanmeldung bzw. einen Handelsregistereintrag nachweisen können, Reisegewerbetreibende müssen zudem im Besitz einer gültigen Reisegewerbekarte sein. Betreiber von Sonderständen müssen ihre Qualifikation bzw. Berechtigung zum Betrieb jederzeit nachweisen können. An die Zulassung nicht gewerblicher Aussteller kann der Veranstalter im Einzelfall weitere Voraussetzungen knüpfen. Alle Teilnehmer verpflichten sich, während der Öffnungszeiten der Veranstaltung ihren Stand durchgängig besetzt zu halten. Für die Absätze 1 – 4 gilt, dass die entsprechenden Nachweise jederzeit auf Anfrage vorgelegt werden können. Bei der Buchung und Reservierung sind sie zudem unaufgefordert vorzulegen. Liegt bei Beginn der Veranstaltung ein entsprechender Nachweis nicht vor bzw. kommt der Teilnehmer einem der Punkte nicht nach, so ist der Veranstalter berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Ansprüche des Teilnehmers gegen den Veranstalter ergeben sich hieraus nicht.

§ 4 Stände und Standflächen
Der Teilnehmer hat keinen Anspruch auf einen bestimmten Standplatz. Angaben des Veranstalters über den Standplatz erfolgen immer vorbehaltlich der konkreten Zuweisung an Ort und Stelle. In keinem Fall führen solche Angaben zu einem vertraglich zugesicherten bzw. geschuldeten Standplatz an diesem Ort. Der Veranstalter ist auch während der Veranstaltung berechtigt, dem Teilnehmer aus einem triftigen organisatorischen Grund eine Änderung des Standplatzes vorzunehmen. Hieraus entstehen dem Teilnehmer keinerlei Ansprüche gegen den Veranstalter. Der Veranstalter sichert auch bezüglich des Standplatzes keinerlei Eigenschaften zu, insbesondere keine Absatzmöglichkeiten o. ä.
Die Vorschriften der §§ 537 und 538 BGB werden ausgeschlossen.

§ 5 Auf- und Abbau des Standes
Die Auf- und Abbauzeiten ergeben sich aus der Marktordnung. Der Teilnehmer ist verpflichtet sich an die Auf- und Abbauzeiten zu halten. Erscheint der Teilnehmer verspätet am Veranstaltungsort, so hat er kein Recht an der Veranstaltung teilnehmen zu dürfen oder hat sein Recht auf eine Teilnahme verwirkt. In jedem Fall muss zu Beginn der Öffnungszeiten der Standaufbau abgeschlossen sein. Während der Auf- und Abbauarbeiten sind alle Belästigungen und Gefährdungen anderer Teilnehmer und Besucher, z. B. durch montieren von Standbauten, beschicken des Standes mit Ware usw. zu vermeiden. Der Teilnehmer ist verpflichtet, beim Auf- bzw. Abbau einen verkehrssicheren Zustand des Standes herzustellen.

§ 6 Warenpräsentation
Der Teilnehmer ist verpflichtet die Ware so auszurichten, dass sie dem Charakter der Gesamtveranstaltung nicht widerspricht. Warenpräsentationen, die von Besuchern als unsittlich oder abstoßend empfunden werden könne, sind zu unterlassen. Ebenso zu unterlassen sind Warenpräsentation, die als gefährlich einzustufen sind. Dabei gilt bereits eine Warenpräsentation als gefährlich, die eine Gefahr in jedweder Form für die Besucher oder andere Teilnehmer hervorruft oder hervorrufen kann. Hinsichtlich der Warenpräsentation steht dem Veranstalter ein Bestimmungsrecht zu; Im Einzelfall kann die Warenpräsentation dem Teilnehmer vorgeschrieben werden. Einzelne Waren können auch durch den Veranstalter von der Präsentation ausgeschlossen werden, um den Charakter der Gesamtveranstaltung zu wahren. Diese Berechtigung des Veranstalters erkennt der Teilnehmer ausdrücklich an. Bei der Warenpräsentation sind vom Teilnehmer selbstverständlich alle gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.

§ 7 Zahlung/Zahlungsnachweise
Grundsätzlich verpflichten sich alle Teilnehmer die vertraglich geschuldeten Zahlungen im voraus, also in Vorkasse, zu begleichten. Der Teilnehmer wird grundsätzlich nur dann zur Veranstaltung zugelassen, wenn der Zahlungsnachweis spätestens bei Beginn der Veranstaltung bzw. Einnahme des Standplatzes vorgelegt wird. Zu allen Nebenkosten werden durch den Veranstalter Pauschalbeträge festgelegt. Einzelnachweise sind durch den Veranstalter nicht zu führen. Liegen bis spätestens zum Beginn der Veranstaltung keine Nachweise über die geleistete Zahlung durch den Teilnehmer geschuldeten Beträge vor, ist der Veranstalter berechtigt über den Standplatz anderweitig zu verfügen. Der Anspruch des Veranstalters auf Zahlung der geschuldeten Beträge durch den Teilnehmer bleibt unberührt. Beträge, die aufgrund der Verfügungsmöglichkeit anderweitig erzielt wurden, werden durch den Veranstalter auf diesen Betrag, abzüglich einer Bearbeitungsgebühr von 20 Euro angerechnet. Dabei gilt als ausdrücklich vereinbart, dass der Veranstalter nicht verpflichtet ist, von der Verfügungsmöglichkeit Gebrauch zu machen. Der Veranstalter ist berechtigt eine Kaution zu verlangen. Die Höhe der Kaution wird im Einzelfall durch den Veranstalter festgelegt, die Regelungen des Absatzes 3 gelten entsprechend. Dem Veranstalter steht bezüglich seiner Ansprüche ein Pfandrecht an den Waren des Teilnehmer zu. Der Teilnehmer erklärt zudem, dass alle von ihm präsentierten Waren in seinem freien Eigentum stehen und nicht mit Rechten Dritter belastet sind. Der Veranstalter ist berechtigt, die Einräumung des Besitzes an den Waren zu verlangen, wenn der Teilnehmer nicht die Erfüllung sämtlicher Zahlungsansprüche des Veranstalters nachweist. Beide Vertragspartner verzichten ausdrücklich auf den Eintritt der weiteren Bedingungen des § 1231 BGB.

§ 8 Haftung des Veranstalters
Der Veranstalter hat keinerlei Bewachungspflicht. Er haftet demzufolge nicht für Schäden aus Verlusten bzw. Beschädigungen an Gegenständen/Waren des Teilnehmers. Die Teilnahme an der Veranstaltung erfolgt auf eigenes Risiko. Werden dem Teilnehmer von dritter Seite Schäden zugefügt, gilt dies auch, soweit andere Teilnehmer betroffen sind. Hierdurch wird eine Haftung des Veranstalters in keinerlei Weise begründet. Dies gilt auch für die zwischen den Veranstaltungen am Veranstaltungsort verbleibenden Stände und Waren. So weit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, haftet der Veranstalter darüber hinaus nur für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Kann die Gefahr durch Versicherungen abgesichert werden und schließt der Teilnehmer eine solche Versicherung nicht ab, so kann er solche Schadensersatzansprüche nicht gegen den Veranstalter geltend machen die versicherungsgemäß gewesen wären. Die Haftung des Veranstalters wirf auf jeden Fall auf 2.000 Euro begrenzt. Im Übrigen entfällt jede Haftung des Veranstalters.

§ 9 Bild- und Tonaufnahmen
Jede Art von Bild- und Tonaufnahmen in den Hallen ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Veranstalters gestattet. Der Veranstalter ist berechtigt Bild- und Tonaufnahmen von ausgestellten Gegenständen anzufertigen und diese für die Veröffentlichung zu verwenden. Der Teilnehmer ist damit einverstanden, auch soweit sein Recht am eigenen Bild betroffen ist.

§ 10 Schlussbestimmungen
Mündliche Absprachen müssen schriftlich festgehalten werden. Dies gilt auch und insbesondere, soweit die Aufhebung der Schriftform betroffen ist. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Neuss. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen unwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen dadurch nicht berührt. Anstelle der unwirksamen tritt eine solche, die – soweit zulässig – in ihren Auswirkung der unwirksamen am nächsten kommt.